die meldung hat innerhalb einer frist von 30 tagen zu er- folgen, beginnend an dem tag, an dem (cid:127) das modell zur nutzung bereitgestellt wird oder (cid:127) das modell nutzungsbereit ist oder (cid:127) der erste schritt zu seiner umsetzung vollzogen wird. ausschlaggebend ist der früheste termin. eine befreiung von der meldepflicht besteht bei intermedi- ären, die nach nationalem recht einem anwaltlichen berufs- geheimnis („legal professional privilege“) unterliegen, wenn also die meldepflicht gegen die berufsprivilegien verstoßen würde. in einem solchen fall trifft die meldepflicht etwaige andere intermediäre oder den steuerpflichtigen selbst. im rahmen der beratungen des rats „wirtschaft und finanzen“ (economic and financial affairs council, ecofin) hat deutschland erklärt, vom vorliegen eines „legal professional privilege“ außer bei rechtsanwälten auch bei steuerberatern und wirtschaftsprüfern auszugehen. steuerpflichtige die meldepflicht betrifft alle steuerpflichtigen innerhalb der europäischen union auch, wenn sie das meldepflichtige modell selbst entwickelt haben oder der intermediär von der richtlinie nicht erfasst ist. die frist zur meldung entspricht hinsichtlich dauer und beginn der, der intermediäre unter- liegen. ferner räumt die richtlinie den mitgliedstaaten die option ein, steuerpflichtige dazu zu verpflichten, sie jährlich über ihre nutzung des modells zu informieren. meldepflichtige grenzüberschreitende modelle ein grenzüberschreitendes modell ist meldepflichtig, wenn mindestens eines der kennzeichen („hallmarks“) erfüllt ist. das können sowohl allgemeine („generic“) als auch spezifi- sche kennzeichen („specific hallmarks“) sein. die allgemei- nen und eine reihe von spezifischen kennzeichen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn das modell zugleich den „main benefit“-test erfüllt. das ist dann der fall, wenn nach- gewiesen werden kann, dass der hauptvorteil oder einer der hauptvorteile des modells die erlangung eines steuervorteils ist. die allgemeinen kennzeichen umfassen unter anderem mo- delle, bei denen der steuerpflichtige oder ein an dem modell beteiligter sich verpflichtet, eine bestimmte vertraulichkeits- klausel hinsichtlich des modells einzuhalten. weiterhin wer- den zum beispiel auch fälle erfasst, in denen der intermediär nach dem richtlinienvorschlag sind vermittler („interme- diäre“) und steuerpflichtige verpflichtet, informationen über bestimmte grenzüberschreitende steuergestaltungen an die finanzbehörden zu melden. intermediäre im sinn dieser vor- gabe sind alle personen, die ein meldepflichtiges grenzüber- schreitendes modell konzipieren, vermarkten, organisieren oder zur nutzung bereitstellen oder die umsetzung eines sol- chen modells managen, sowie personen, die im hinblick auf diese tätigkeiten unterstützung oder beratung leisten. ob eine grenzüberschreitende steuergestaltung die meldepflicht auslöst, richtet sich gemäß richtlinie nach der erfüllung bestimmter merkmale von modellen (sogenannte kennzei- chen oder „hallmarks“). die zu meldenden informationen betreffen zum einen das modell selbst, zum anderen aber auch die steuerpflichtigen, die an dem jeweiligen modell beteiligt sind, sowie eine reihe weiterer faktoren. die mitgliedstaaten sollen ihrerseits verpflichtet werden, die auf diesem weg erhaltenen informationen über eine zentrale datenbank automatisch untereinander auszutauschen. dadurch sollen drohende steuervermeidungen schneller zu erkennen und ihnen mit entsprechenden maßnahmen zu begegnen sein. intermediäre intermediäre in der europäischen union (eu) müssen jedes von ihnen konzipierte, vertriebene, organisierte oder zur nut- zung bereitgestellte grenzüberschreitende steuergestaltungs- modell und die davon betroffenen steuerpflichtigen melden. januar – april 2018 steuern+recht 7