die zweite wesentliche änderung betrifft – neben einer klarerfassung der nach- weisführung des unternehmers, der den preisnachlass oder die preiserstattung gewährt hat – die aufnahme von nachweispflichten des begünstigten endabneh- mers in abschnitt 17.2. absatz 6a ustae neue fassung. liegen die voraussetzungen für eine vorsteuerminderung aufgrund eines grenzüberschreitenden preisnachlas- ses wie oben beschrieben nicht vor, hat der begünstigte abnehmer nach auffassung der finanzverwaltung anhand geeigneter dokumente nachzuweisen, dass es zu keiner minderung des vorsteuerabzugs kommt. nach dem bmf-schreiben kann der nachweis wie folgt erbracht werden: (cid:127) durch einen beleg über die höhe des nachlasses oder der preiserstattung (cid:127) durch die rechnung des zwischenhändlers an den begünstigten abnehmer (cid:127) durch eine bestätigung des preisnachlassgebers, dass seine lieferung im ausland ausgeführt wurde somit ergeben sich für den empfänger eines preisnachlasses umfangreiche nach- weispflichten, um von einer vorsteuerminderung absehen zu können. teilt ihm der rabattgeber nicht bereits bei rabattgewährung mit, ob er selbst eine im inland steuerbare und -pflichtige lieferung ausgeführt hat, muss der rabattempfänger maßnahmen ergreifen, um vor rückforderungen des finanzamts bewahrt zu werden. es empfiehlt sich daher, gegebenenfalls einen entsprechenden prozess im unternehmen zu verankern. das bmf-schreiben ist in allen offenen fällen anzuwenden. praxishinweise im unterschied zur bisherigen auffassung der verwaltung führt die anwendung der bfh-rechtsprechung für den durch den preisnachlass begünstigten unternehmer erfreulicherweise zu einer begünstigung bei grenzüberschreitenden preisnachläs- sen, da er seine vorsteuer nicht zwingend mindern muss. daher sollte geprüft wer- den, ob in einem unternehmen grenzüberschreitende preisnachlässe vorkommen und ob in der vergangenheit gegebenenfalls eine minderung des vorsteuerabzugs vorgenommen wurde, die nun entfallen kann, soweit entsprechende nachweise vorgelegt werden können. kritisch zu sehen sind unseres erachtens jedoch die neu im bmf-schreiben auf- genommenen nachweisführungspflichten des abnehmers. zwar wird es für den endabnehmer unproblematisch sein, ein dokument über die höhe des erhaltenen preisnachlasses oder der preiserstattung sowie die an ihn gerichtete rechnung des zwischenhändlers vorzulegen. fraglich ist jedoch, ob der den preisnachlass oder die preiserstattung gewährende unternehmer bereit ist, die ausführung seiner liefe- rung ins ausland zu bestätigen und eine eindeutige identifizierung seines abneh- mers zu ermöglichen. dies wird in der praxis vor allem im fall einer lieferkette mit mehr als drei unternehmern ein problem sein, da es hier aus wirtschaftlichen grün- den nicht immer gewünscht sein wird, dass dem endabnehmer bekannt ist, welche einzelunternehmer an der lieferkette beteiligt sind, oder es schlichtweg nicht immer nachvollziehbar sein wird, über welche lieferwege ein produkt vom liefe- ranten zum endabnehmer gelangt ist. leider bleiben auch in der neuen version des abschnitts 17.2 ustae einige praxis- fragen unbeantwortet. in beiden bfh-urteilen lag eine lieferkette zugrunde, sodass in den beispielen zum neuen abschnitt 17.2 ustae explizit nur auf lieferungen eingegangen wird. andererseits spricht der neue ustae an gleicher stelle mehrfach von preisnachlässen innerhalb der „leistungskette“, sodass wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die genannten grundsätze auch im bereich von preisnachläs- sen oder preiserstattungen für leistungen im weiteren sinn, also ketten von liefe- rungen und sonstige leistungen, gelten. so wurde weiterhin keine eindeutige aussage dazu getroffen, ob ein unternehmer, der einen preisnachlass oder eine preiserstattung gewährt, seine umsatzsteuer- schuld vermindern darf, wenn entweder sein ausgangsumsatz oder der ausgangs- 26 steuern+recht september – dezember 2017